Geprüft am 15. Oktober 2026. Die deutsche Cannabisreform hat bestimmte Ausnahmen für Erwachsene geschaffen. Damit wurde jedoch nicht jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Cannabis zu einem zulässigen Geschäft. Um diesen Unterschied zu verstehen, müssen erlaubte Tätigkeiten zusammen mit den grundsätzlichen Verboten gelesen werden. Der Begriff „Legalisierung“ allein beschreibt die Rechtslage nicht vollständig.
Entscheidend ist die Tätigkeit
§ 2 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) beginnt mit Verboten, die unter anderem Besitz, Anbau, Handel, Einfuhr, Ausfuhr und weitere Formen der Weitergabe erfassen. Anschließend nennt das Gesetz Ausnahmen, darunter den erlaubten Besitz, den privaten Eigenanbau und erlaubnispflichtige Anbauvereinigungen. Eine Ausnahme für eine Tätigkeit hebt das Verbot einer anderen Tätigkeit nicht automatisch auf. Aus der Befugnis einer Person, Cannabis zu besitzen, folgt deshalb keine Befugnis eines Geschäfts, es zu verkaufen.
Was die Ausnahmen für den Eigenbedarf umfassen
Nach § 3 KCanG dürfen Erwachsene ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. An ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind bis zu 50 Gramm sowie bis zu drei lebende Cannabispflanzen erlaubt. Die zulässigen Mengen für geerntetes Cannabis lassen sich dabei nicht zu 75 Gramm addieren. Bei Pflanzenmaterial beziehen sich die gesetzlichen Mengen auf das Gewicht nach dem Trocknen.
§ 9 erlaubt Erwachsenen, an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig höchstens drei Cannabispflanzen anzubauen. Die Weitergabe von Cannabis aus privatem Eigenanbau an Dritte ist ausdrücklich verboten. Diese Vorschriften enthalten begrenzte persönliche Erlaubnisse. Sie erlauben weder eine gewerbliche Produktion noch das Verschenken der Ernte oder die allgemeine Weitergabe überschüssigen Cannabis.
Das Gesetz definiert auch die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt. § 1 knüpft sie jeweils an näher bestimmte Voraussetzungen mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten. Deshalb sollte nicht angenommen werden, dass die Ausnahme für den Eigenanbau bereits bei einem kurzen Besuch oder einer vorübergehenden Unterkunft greift, nur weil sich eine erwachsene Person dort aufhält.
Für Anbauvereinigungen gelten eigene Regeln
Eine Anbauvereinigung mit entsprechender Erlaubnis unterliegt anderen Voraussetzungen. § 19 beschränkt die Weitergabe auf Cannabis, das innerhalb des befriedeten Besitztums der Vereinigung gemeinschaftlich angebaut wurde. Die Weitergabe erfolgt dort zwischen persönlich anwesenden Mitgliedern unter Prüfung von Alter und Mitgliedschaft. Versand und Lieferung sind verboten. Mitglieder dürfen das erhaltene Cannabis nicht an Dritte weitergeben.
Diese Vorgaben zeigen, weshalb eine Anbauvereinigung kein gewöhnliches Cannabisgeschäft mit frei zugänglichem Verkauf ist. Mitgliedschaft, Herkunft des Cannabis, Ort und Ablauf der Weitergabe sowie gesetzliche Mengenbegrenzungen gehören zum rechtlichen Rahmen. Ein gewerbliches Angebot lediglich als Club zu bezeichnen, belegt keine Einhaltung dieser Anforderungen. Ob eine konkrete Organisation die erforderliche Erlaubnis besitzt, muss unabhängig von ihrer Außendarstellung festgestellt werden.
Eine inländische Ausnahme gilt nicht automatisch über die Grenze hinweg
Die Ein- und Ausfuhrverbote in § 2 sind von der Ausnahme für den Besitz zu unterscheiden. Eine Menge unterhalb der inländischen Besitzgrenze berechtigt für sich genommen nicht dazu, Konsumcannabis nach Deutschland mitzubringen, dorthin zu versenden oder aus Deutschland auszuführen. Auch der Sitz eines Verkäufers in einem anderen europäischen Land macht eine grenzüberschreitende Sendung nicht zu einem bloßen inländischen Besitzvorgang.
Das Gesetz enthält gesonderte Regelungen, unter anderem für Samen und eng begrenzte erlaubte wissenschaftliche Tätigkeiten. Daraus lässt sich keine allgemeine Erlaubnis für die grenzüberschreitende Versorgung mit Cannabis ableiten. Für medizinisches Cannabis gilt ebenfalls ein eigener gesetzlicher Rahmen. Dieser erweitert die Ausnahmen für den Eigenkonsum nicht zu einer allgemeinen Erlaubnis für den Einzelhandel.
Gesetzesdaten richtig einordnen
Das KCanG wurde am 27. März 2024 ausgefertigt. Die wesentlichen Vorschriften zum Eigenkonsum traten am 1. April 2024 in Kraft; die Regelungen für Anbauvereinigungen folgten überwiegend am 1. Juli 2024. Die für diese Prüfung herangezogene amtliche konsolidierte Fassung verzeichnet eine Änderung vom 20. Juni 2024. Dies sind Gesetzesdaten, nicht das Datum dieses Beitrags. Die erläuternden FAQ des Bundesgesundheitsministeriums tragen den Stand 4. September 2026. Ein Vorschlag, eine Evaluation oder ein Nachrichtenbericht ist nicht mit einer bereits in Kraft getretenen Gesetzesänderung gleichzusetzen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ist keine Beratung zu einem einzelnen Geschäft. Entscheidend ist, Besitz, Anbau, Verkauf und Grenzübertritt jeweils gesondert anhand des geltenden Rechts zu prüfen.
Amtliche Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/__2.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/BJNR06D0B0024.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/__19.html
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz
- § 1 KCanG: Begriffsbestimmungen